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Willkommen beim "MC Roland" Nordhausen e.V. im ADMV
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S a t z u n g
des "MC Roland" e.V. Nordhausen
im Allgemeinen Deutschen Motorsportverband e.V.
§1 - Name, Sitz, Gerichtsstand
- Die am 08.08.1990 gegründete Vereinigung trägt den Namen "MC Roland" e.V. Nordhausen im ADMV e.V.
- Sitz und Gerichtsstand ist Nordhausen. Die Vereinigung ist im Vereinsregister eingetragen.
- Die Vereinigung ist dem ADMV e.V. angeschlossen und erkennt die Bestimmungen dieses Statutes an, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
§ 2 - Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck.
- Der Zweck der Vereinigung ist der Zusammenschluß von Personen, die die ideellen Ziele des historischen Kraftfahrwesens als Erhaltung von Kulturgut verfolgen.
- Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen bzw. kommerziellen Zwecke.
- Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jegliche Form religiöser und politischer Betätigung ist nicht statthaft.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können alle natürlichen sowie juristische Personen oder Firmen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Für die Anmeldung müssen, falls gewünscht, alle Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung der Eignung als Mitglied notwendig sind. Wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Vereinigung von Bürgern gestellt,
die noch nicht Mitglied des ADMV sind, kann zugleich Antrag auf Mitgliedschaft im ADMV gestellt werden.
- Über die Aufnahme entscheidet die Leitung. Im Falle der Ablehnung ist eine Angabe von Gründen nicht notwendig.
Die Ablehnung bedeutet in keinem Fall ein Werturteil über den Antragsteller.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung der Vereinigung und Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung und bedarf der Schriftform (außer bei Tod, Ausschluß oder Streichung).
- Die Beendigung der Mitgliedschaft im ADMV regelt sich unabhängig davon nach dessen Statut.
- Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die
Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und
Ansprüche gegenüber der Vereinigung. Die Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung,
insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen
Ausscheidens nach Absatz 5 bestehen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden
Verbindlichkeiten gegenüber der Vereinigung.
- Rechte am Vermögen der Vereinigung erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr
benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf
Entschädigung besteht nicht.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß der Leitung erfolgen, wenn hierfür ein
hinreichender Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied gegen die
Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst
gröblich gegen die Interessen und das Ansehen der Vereinigung verstoßen hat; weiterhin wenn das
Mitglied wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit oder Verletzung der Pflicht zur
Hilfeleistung rechtskräftig verurteilt worden ist.
- Vor dem beabsichtigten Ausschluß ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von
zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die
Beschlußfassung durch die Leitung, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen
den Beschluß der Leitung ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb von zwei Wochen
möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des
Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muß zur Sitzung des
Schiedsgerichtes vorgelassen werden; ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
gewähren.
- Ist ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand kann
durch die jeweilige Leitung die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen. Die Streichung der
Mitgliedschaft wird dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Die Pflicht zur Zahlung der
rückständigen Beiträge bleibt bestehen.
§ 4 - Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes
volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb der Vereinigung gewählt werden, es sei
denn, es ist Vorstandsmitglied einer anderen Vereinigung außerhalb des Statutes (Artikel 12 des
Verbandsstatuts).
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Vereinigung
teilzunehmen, von der Vereinigung Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen
Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge an die
Mitgliederversammlung und die Leitung zu richten und die offiziellen Abzeichen der Vereinigung zu
fÜhren.
- Die Mitgliederrechte - insbesondere das Stimm- und Wahlrecht - ruhen wenn der Mitgliedsbeitrag
nicht bezahlt ist.
§ 5 - Die Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinigung und den ADMV zur Erreichung seiner Ziele zu
unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene
Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
- Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, daß sie sich bei Sportveranstaltungen und im
Straßenverkehr ordentlich verhalten.
§ 6 - Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, das Kraftfahrwesen, die Vereinigung
oder um den Allgemeinen Deutschen Motorsport Verband besonders verdient gemacht haben, können
durch die Leitung und die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung ernannt;
werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der
Beiträge sind sie befreit.
§ 7 - Organe
- Organe der Vereinigung sind:
- die Jahreshauptversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
- die Leitung
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter
entstandenen baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierbei trifft die
Leitung im Rahmen des Haushaltplanes.
§ 8 - Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Sie findet alljährlich in ersten Quartal statt.
- Der Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere:
- Beratung und Beschlußfassung über die von der Vereinigung zu erfüllenden Aufgaben
- Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung der alten Leitung
- Wahl der Leitung, der Kassenrevision und des Schiedsgerichtes
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
- Entscheidungen über die Änderung der Satzung (unter Beachtung § 8, Abs.3 )
- die Entscheidung über die Auflösung der Vereinigung.
- Die Einberufung der Jahreshauptversammlung hat mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Leitung zu erfolgen. Sie ist in allen auf der Tagesordnung
bezeichneten Angelegenheiten ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Anträge, die auf die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung gesetzt
werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Leitung
eingegangen sein. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder. Über einen Antrag, der nicht auf der
Tagesordnung steht, kann nur beraten werden, wenn mindestens ein Drittel der persönlich
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Dies gilt nicht für Anträge auf
Satzungsänderungen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zehn Tage
vor der Hauptversammlung mit einer entsprechenden Nachtrags-Tagesordnung den Mitgliedern zugestellt
sein.
§ 9 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen die die Befugnis der ordentlichen
Jahreshauptversammlung
haben, werden auf Beschluß der Leitung oder auf Antrag von mindestens 25 % der
stimmberechtigten Mitglieder, wenn diese unter Angabe des Einberufungsgrundes schriftlich dazu
auffordern, einberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das Gleiche wie für die
Jahreshauptversammlung.
§ 10 - Die Leitung
- Die geschäftsführenden Leitung besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/-in
- Die Amtsdauer der Leitung läuft von Jahreshauptversammlung zur Jahreshauptversammlung.
- Der erste und der zweite Vorsitzende bilden die geschäftsführende Leitung. Diese ist die
gesetzliche Vertretung der Vereinigung. Je zwei Mitglieder der geschäftsführenden Leitung
vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitglieder der Leitung erhalten ihre besonderen Aufgabengebiete von der geschäftsführenden Leitung zugeteilt.
- Der Geschäftsführer der Vereinigung nimmt an den Beratungen der Leitung mit beratender Stimme teil.
- Bei Abstimmungen in der Leitung, bei denen sich Stimmengleichheit ergibt, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 - Obliegenheiten der Leitung
- Zu den Obliegenheiten der Leitung gehören insbesondere:
- die gesamte Geschäftsführung der Vereinigung
- die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
- die Aufnahmen und Ausschlüssen von Mitgliedern
- der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
- der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern
- die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse der Vereinigung liegt und rechtlich zulässig ist.
- Der Beschlußfassung der Leitung unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
- In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung unterliegen
- mit Ausnahme der Abberufung von Leitungsmitgliedern - deren Erledigung nicht bis zur Einberufung
derselben warten kann, ist die Leitung berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige
Entscheidung bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.
- Eine Leitungssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinigungsgeschäfte erfordern. Die Leitung ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl ihrer Mitglieder beschlußfähig.
- Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied der Leitung aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Leitungsmitglied durch die Leitung mit den Aufgaben der/des
Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied der Leitung kann vorzeitig durch eine
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
- Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in allen Belangen verpflichtet. Diese Verpflichtung
gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 12 - Kassenrevisoren
- Die beiden gewählten Kassenrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und
Unterlagen der Vereinigung zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten
Geschäftsführung der Vereinigung obliegt. Sie sind verpflichtet, die Leitung oder die
Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die
Revisoren
haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und gegebenenfalls eine Entlastung der Leitung
zu beantragen. Sie dürfen in der Vereinigung kein anderes Amt ausüben.
§ 13 - Schiedsgericht
- Alle Streitigkeiten zwischen Vereinigung und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinigungsmitgliedern, die aus der Mitgliedschaft
beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
- Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
- Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung, die Amtszeit läuft von Jahreshauptversammlung zu
Jahreshauptversammlung.
- Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Schiedsgerichtes sein.
- Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.
§ 14 - Rechnungswesen
- Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der von der Jahreshauptversammlung zu genehmigen ist.
- Der/die Schatzmeister/-in ist zur genauen und sorgfältigen Buchführung verpflichtet.
Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Jahreshauptversammlung ein Rechenschaftsbericht
zur Genehmigung vorzulegen. Er ist von den Kassenrevisoren zu überprüfen.
§ 15 - Kommissionen
- Die Leitung oder die Jahreshauptversammlung setzt zur Behandlung besonderer Aufgaben Kommissionen
ein. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Verantwortlichen, der auf der
Jahreshauptversammlung als Beisitzer der Leitung zu wählen und zu bestätigen ist. Der
Verantwortliche einer Kommission ist gegenüber der Leitung rechenschaftspflichtig und hat auf
deren Beschluß Bericht zu erstatten.
§ 16 - Beiträge
- Über Art und Höhe des Beitrages, auch einmaliger geldlicher Leistungen,
beschließt die
Jahreshauptversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch die Leitung festgelegt und sind durch die
Jahreshauptversammlung bestätigen zu lassen. Die Beiträge sind bis zum 15.Januar eines
jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die nach dem 30.Juni eintreten, zahlen halbe
Jahresbeiträge, Mitglieder, die nach dem 30. November beitreten, bleiben für den Rest des
Kalenderjahres beitragsfrei, wenn sie mit der Anmeldung den Beitrag für das folgende
Kalenderjahr entrichten. Der/die Schatzmeister/-in ist berechtigt, in besonderen Fällen
Beitragsvergünstigungen zu gewähren.
§ 17 - Wahlen und Abstimmungen
- Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch öffentliche Zustimmung, jedoch müssen sie
bei Einspruch von mehr als 25 Prozent der anwesenden Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei
Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personenwahlen, bei denen mehr als ein
Kandidat zur Wahl steht entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des ersten
Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden. Bei allen anderen
Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit außer bei:
- Entscheidungen zur Veränderung der Satzung
- der Auflösung der Vereinigung.
Eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung der Jahreshauptversammlung ist in besonderen
Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der
Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.
§ 18 - Protokollführung
- Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen,
aus denen die gefaßten Beschlüsse und Abstimmungsvorgänge hervorgehen müssen.
Sie sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle
sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind auf Verlangen den
Mitgliedern der Vereinigung zur Einsicht vorzulegen.
§ 19 - Satzungsänderung
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Beschlußfassung ist nur möglich, wenn die Tagesordnung der beschlußfassenden Versammlung
einen Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung enthält.
§ 20 - Auflösung
- Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen
Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
- Die die Auflösung beschließende Versammlung bestellt zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen der Vereinigung an die Landesgruppe Westthüringen e.V. des ADMV, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nordhausen, den 11.03.2010